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Allgemeine Geschäftsbedingungen



Der Pfandschein ist kein Handelsobjekt; wer ihn beleiht oder kauft, handelt auf eigenes Risiko. Der in ihm bezeichnete Verpfänder kann seine Rechte aus dem Pfandkreditvertrag auch ohne Vorlage dieses Pfandscheines geltend machen, wenn er dessen Verlust glaubhaft macht.


1. Mit der übernahme des Pfandes und der Entgegennahme des Pfandscheines sowie Auszahlung des Darlehens wird zwischen dem Verpfänder und dem Pfandleiher ein Pfandkreditvertrag abgeschlossen, der der Verordnung über den Geschäftsbetrieb der Pfandleiher, den sonstigen einschlägigen gesetzlichen Vorschriften sowie diesen Geschäftsbedingungen unterliegt.


2. Der Verpfänder erklärt mit der übergabe des Pfandes und Entgegennahme des Pfandscheines, dass das Pfandstück sein freies Eigentum ist und er die alleinige Verfügungsbefugnis besitzt. Soweit das Pfand zu den in § 1369, 1450 BGB bezeichneten Dingen gehört, versichert der Verpfänder die ausdrückliche Einwilligung seines Ehegatten zur Durchführung der Verpfändung.


3.

Ist das Pfandrecht gültig bestellt worden, so ist der Verpfänder von jeder persönlichen Verpflichtung dem Pfandleiher gegenüber aus dem Pfandkredit befreit. Wird das Pfand nicht eingelöst (Ziffer 4), kann sich der Pfandleiher ausschließlich aus dem Pfand befriedigen. Soweit der Pfandleiher wegen der Rechte eines Dritten kein Pfandrecht erwirbt, hat der Verpfänder dem Pfandleiher als Schadensersatz das Darlehen, die im Pfandschein vermerkten Zinsen sowie die bis zum Tage der Herausgabe des Pfandes an den berechtigten Dritten bei Gültigkeit des Pfandkreditvertrages zu berechnende Unkostenvergütung zu zahlen. Hat der Pfandleiher das Pfand an einen Dritten herausgegeben, der sein die Verpfändung hinderndes Recht glaubhaft macht, oder ist er zur Herausgabe verurteilt, so gilt das Pfandrecht als nicht entstanden. Das gleiche gilt entsprechend, wenn der Pfandleiher das Pfand bereits veräußert hatte und der Dritte Ersatz verlangt hat; ist dieser Schaden höher als der nach dem vorstehenden Absatz zu zahlende Betrag, so haftet der Verpfänder in dieser Höhe.


4.

Gegen Zahlung der vereinbarten Darlehenssumme einschließlich der Zinsen und Unkostenvergütung kann das Pfand unter Ablieferung des Pfandscheines ausgelöst werden, soweit es nicht bereits zum Zwecke der Verwertung dem Versteigerer ausgehändigt worden ist. Der Pfandleiher ist nicht verpflichtet, die Berechtigung des Pfandscheininhabers zur Auslösung des Pfandes zu prüfen, sowie nicht dem Pfandleiher Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen sind.


5.

Bei Fälligkeit des Darlehens ist eine Erneuerung des Pfandkreditvertrages nur gegen Zahlung der Zinsen und Unkostenvergütung und nur im Falle des Einverständnisses des Pfandleihers möglich.


6.

Der Verpfänder hat dem Pfandleiher einen Verlust des Pfandscheines unverzüglich anzuzeigen und glaubhaft zu machen, indem er entweder die Nummer des Pfandscheines oder den Tag der Verpfändung angibt und das Pfand näher beschreibt. Macht der Verpfänder den Verlust ausreichend glaubhaft, so erhält er zum Nachweis der Verlustanzeige eine Bescheinigung. Die Auslösung oder Erneuerung des Pfandes ist hierbei grundsätzlich erst nach Eintritt der Fälligkeit möglich.


7.

Die vertraglich vereinbarten Zinsen sowie die Unkostenvergütung, die nach Monaten zu berechnen sind, werden auch für den angebrochenen Monat voll erhoben. Der Tag der Verpfändung wird hierbei nur dann mitgerechnet, wenn das Pfand am gleichen Tag ausgelöst wird.


8.

Wird das Pfand nicht ausgelöst oder erneuert, wird es durch öffentliche Versteigerung verwertet. Ist die Versteigerung bereits einmal ausreichend öffentlich bekannt gemacht worden, so bedarf es, falls weitere Versteigerungen nötig werden, in den nachfolgenden Bekanntmachungen nur eines allgemeinen Hinweises auf bisher unverkauft gebliebene Pfänder. Verpfänder und Pfandleiher sind sich darüber einig, dass die Androhung der Versteigerung – ausgenommen die gesetzlich vorge-schriebene öffentliche Bekanntmachung – sowie die Mitteilung über das Versteigerungsergebnis untunlich sind und daher unterbleiben, unbeschadet des Rechts des Auslösungsberechtigten, den aus dem Pfand erzielten überschuss beim Pfandleiher abzuholen. Sind durch einen Pfandkreditvertrag mehrere Gegenstände verpfändet, so ist der Pfandleiher zur Verwertung aller Pfandstücke berechtigt ohne Rücksicht auf die Höhe des aus den Einzelstücken erzielten Erlöses. Hat der Verpfänder als Unternehmer einen Gegenstand seines Betriebsvermögens verpfändet, ist der Pfandleiher im Fall der Verwertung des Pfandes berechtigt, ihm gegenüber mittels Gutschrift über den Versteigerungserlös abzurechnen.


9.

Der überschuss steht dem Auslösungsberechtigten zu und wird gegen Rückgabe des Pfandscheines ausgezahlt; Ziffer 6 gilt entsprechend. überschuss ist derjenige Teil des Erlöses aus dem Pfand, der nach Abzug des Darlehens, der Zinse, Unkostenvergütungen sowie der anteiligen Versteigerungskosten, soweit diese nicht vom Käufer erhoben werden, verbleibt. Wird der überschuss nicht innerhalb von 2 Jahren nach der Verwertung des Pfandes beim Pfandleiher abgeholt, so wird dieser der zuständigen Behörde abgeliefert und verfällt; die Frist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem das Pfand verwertet worden ist.


10.

Das Pfand ist auf Kosten des Pfandleihers mindestens zum doppelten Darlehensbetrag mit einer Selbstbeteiligung von 1.000,00 € gegen Feuer- und Leitungswasserschäden, gegen Einbruchdiebstahl sowie angemessen gegen Beraubung versichert. Der Pfandleiher haftet für Schäden oder Verluste nur im Umfang der abgeschlossenen Versicherung mit der Versicherungssumme. Eine weitergehende Haftung, insbesondere für Schäden durch Bruch, Schädlinge aller Art oder dergleichen ist ausgeschlossen, soweit nicht dem Pfandleiher Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen sind. Ersatzansprüche können nur bei Entgegennahme des Pfandes geltend gemacht werden. Eine Haftung des Pfandleihers ist ausgeschlossen, sobald das Pfand aus den Geschäftsräumen entfernt und eine Beschädigung nicht beanstandet worden ist.


11.

Das Pfand kann auch postalisch ausgelöst oder erneuert werden. über die Einzelheiten der Abwicklung muss sich der Verpfänder mit dem Pfandleiher in Verbindung setzen. Zur Abwendung einer bevorstehenden Versteigerung müssen jedoch im Falle der Auslösung mindestens der Darlehensbetrag, im Falle der Erneuerung die bis zum Zahlungseingang aufgelaufenen Zinsen und Unkostenvergütungen spätestens zwei Tage vor dem Tag der Versteigerung beim Pfandleiher eingehen. Der Versand erfolgt auf Gefahr des Auftraggebers. Auch bei Versand des Pfandstückes gilt der Haftungsausschluss nach Ziffer 10. Schecks, Wechsel oder sonstige Zahlungsanweisungen werden nicht in Zahlung genommen.


12.

Der Verpfänder ist mit der Speicherung seiner persönlichen Daten durch den Pfandleiher für die Dauer des Pfandkreditvertrages bis zum Zeitpunkt der Auslösung bzw. bis zum Zeitpunkt der vollständigen Verwertung des Pfandgutes einverstanden. Der Pfandleiher verpflichtet sich, die gespeicherten Daten ausschließlich im Zusammenhang mit dem Pfandkreditvertrag zu verwenden und Dritten nicht zugänglich zu machen. Die Bearbeitung der persönlichen Daten erfolgt nach den Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes. Bei Angabe falscher Personendaten ist der Pfandleiher zur Weiterleitung der persönlichen Daten gemäß § 27 ff BDSG berechtigt.


13.

Erfüllungsort aller Ansprüche aus diesem Vertrag ist der Sitz des auf der Vorderseite dieses Vertrages genannten Pfandleihers. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Gesetze über internationale Rechtsgeschäfte, und zwar auch dann, wenn der Verpfänder seinen Sitz im Ausland hat. Ist der Verpfänder Vollkaufmann oder eine in § 38 Abs. 1 ZPO gleichgestellte Person, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten das Amtsgericht in Solingen bzw. das Landgericht in Wuppertal. Dasselbe gilt, wenn der Verpfänder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.


14.

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit ganz oder teilweise verlieren so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen der Schriftform; dies gilt auch für eine änderung der Schriftformklausel selbst.